1. Die Gesuchstellerin und der Gesuchsgegner haben das im Ehescheidungsverfahren der Parteien ergangene Urteil des Bezirksgerichtes Landquart vom 11. März 2009, mitgeteilt am 6. April 2009, mittels Berufung angefochten. Im Berufungsverfahren vor Kantonsgericht sowie in der Zeit, während der die bundesrechtliche Berufungsfrist und ein allfälliges bundesgerichtliches Berufungsverfahren laufen, ist die Kammervorsitzende zum Erlass vorsorglicher Massnahmen nach Art. 137 ZGB zuständig (Art. 223 ZPO in Verbindung mit Art. 52 Abs. 2 ZPO sowie Art. 9 Abs. 1 GOG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und Art. 15 lit. b KGV; Urs Gloor, Basler Kommentar zum ZGB I, 3. A., Basel 2006, N 16 zu Art.