H. Am 11. Mai 2009 liess X. sodann bei der Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen stellen, worin sie beantragt, den Eheschutzentscheid der Gerichtspräsidentin Werdenberg-Sargans vom 21. April 2006 in der Weise abzuändern, dass Y. verpflichtet werde, seiner Ehefrau ab April 2009 monatliche, monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 4'500.-- zu bezahlen. Mit Vernehmlassung vom 8. Juni 2009 liess Y. die Abweisung des Gesuchs unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchstellerin beantragen.