F. Am 14./20. Juni 2007 einigten sich die Parteien auf ein gemeinsames Scheidungsbegehren. Hinsichtlich der Regelung der Nebenfolgen lag keine Ehescheidungskonvention vor, weshalb die Parteien das Bezirksgericht Landquart um eine entsprechende Beurteilung ersuchten. Diese erfolgte mit Urteil vom 11. Seite 3 — 10 März 2009, mitgeteilt am 6. April 2009, welches Gegenstand zweier beim Kantonsgericht von Graubünden hängiger Berufungsverfahrens (ZK1 09 16/17) bildet.