E. Mit Schreiben vom 3. Mai 2007 machte X. gestützt auf den Eheschutzentscheid vom 21. April 2006 Unterhaltsforderungen in Höhe von insgesamt Fr. 38'007.30 geltend. Nachdem innert der angesetzten Frist seitens von Y. keine Zahlung erfolgte, leitete X. am 18. Juni 2008 die Betreibung für einen Forderungsbetrag von Fr. 33'656.10 zuzüglich 5% Zins seit 1. März 2006 ein. Im anschliessenden Rechtsöffnungsverfahren erteilte der Bezirksgerichtsvizepräsident Landquart mit Entscheid vom 7. September 2007 für den Betrag von Fr. 30'284.05 die provisorische Rechtsöffnung.