Im Rahmen dieses Vergleiches verpflichtete sich Y., die monatlichen Unterhaltszahlungen gemäss Eheschutzentscheid wieder aufzunehmen, wobei er für berechtigt erklärt wurde, eine Verrechnung mit der Begleichung der Steuerschulden vorzunehmen. Die Parteien erklärten sich schliesslich zur gegenseitigen Offenlegung der Vermögensverhältnisse bereit und bekundeten die Absicht zum aussergerichtlichen Vollzug der güterrechtlichen Auseinandersetzung.