Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner ihre Vermögensverhältnisse ab 1. Januar 2005 vollständig offen zu legen. 7. Die Begehren betreffend Alleinbenützung der ehelichen Liegenschaft werden zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Im weiteren Umfang werden die Begehren abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 8. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.00 haben die Parteien je zur Hälfte zu bezahlen, die Gesuchstellerin unter Anrechnung der geleisteten Einschreibgebühr von Fr. 500.00. 9. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.“