2. Mit Bezug auf die Kinder D. und C. wird festgestellt, dass sämtliche für die ausgerichteten IV- und BVG-Zusatzrenten sowie die Kinderzulagen für deren Unterhalt zu verwenden sind und der Gesuchsgegner dementsprechend die von ihm bezogenen Ausbildungszulagen von derzeit Fr. 210.00 pro Kind an die Gesuchstellerin weiterzuleiten hat. 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin den folgenden monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag zu bezahlen:  von Juni 2005 bis September 2005 Fr. 2'650.00  ab Oktober 2005 bis Februar 2006 Fr. 1'370.00 und