D. Nachdem weitere Vergleichsverhandlungen gescheitert waren, erkannte die Kreisgerichtspräsidentin Werdenberg-Sargans am 21. April 2006 wie folgt: „1. Es wird festgestellt, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind und seit dem 1. Juni 2005 getrennt leben. 2. Mit Bezug auf die Kinder D. und C. wird festgestellt, dass sämtliche für die ausgerichteten IV- und BVG-Zusatzrenten sowie die Kinderzulagen für deren Unterhalt zu verwenden sind und der Gesuchsgegner dementsprechend die von ihm bezogenen Ausbildungszulagen von derzeit Fr. 210.00 pro Kind an die Gesuchstellerin weiterzuleiten hat.