C. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2005 erklärte sich Y. mit der Zuteilung der ehelichen Liegenschaft an X. einverstanden, sofern diese für sämtliche Kosten alleine aufkomme. Die Pflegetochter C. sei unter die Sorge von X. zu stellen, wobei ihm ein Besuchs- sowie ein Ferienrecht einzuräumen sei. Des Weiteren erklärte sich Y. bereit, an den Unterhalt von C. monatliche Unterhaltsbeiträge von maximal Fr. 1'000.-- zu leisten, wobei er davon ausgehe, dass er seiner Ehefrau keinen Unterhalt schulde.