{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-10-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-112_2009-10-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_112_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c474d36bd0825bbe70fab5fbf27be48390b651c71b04dcbac1bcc093afc99c6ce41ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c474d36bd0825bbe70fab5fbf27be48390b651c71b04dcbac1bcc093afc99c6ce41ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_112", "Checksum": "155d901a3c7fdff4c130f648d38ff3c9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 112"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 05.10.2009 ERZ 2009 112"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 05.10.2009 ERZ 2009 112"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen | Vorsorgliche Massnahme ZPO/GR 52"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:20:23", "Checksum": "81375dd3ab91f01c19e628254f0f78b2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 05.10.2009 ERZ 2009 112\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen | Vorsorgliche Massnahme ZPO/GR 52\n\n Seite 7 — 10\nUnterhaltsbeiträge zugesprochen werden als im Massnahmeverfahren, die\nMöglichkeit besteht, den Beginn der nachehelichen Beitragspflicht gestützt auf Art.\n126 ZGB auf den Zeitpunkt des Eintritts der Teilrechtskraft des\nScheidungspunktes festzusetzen. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob für die\nZeit nach Eintritt der Teilrechtskraft schon gestützt auf einen\nMassnahmeentscheid eine Unterhaltspflicht besteht. Das Bundesgericht hat darauf unter der Geltung des alten Scheidungsrechts ausdrücklich hingewiesen.\nDaran ändert auch nichts, dass das heutige Recht die Fortdauer der vorsorglichen\nMassnahmen über den Zeitpunkt der Teilrechtskraft im Gegensatz zu früher\nausdrücklich vorsieht (vgl. zum Ganzen BGE 128 III 121 E. 3b S. 122 f. mit\nweiteren Hinweisen). Können somit höhere nacheheliche Unterhaltsbeiträge\nrückwirkend auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungspunktes\nzugesprochen werden, ist bei Fortdauer der bisherigen vorsorglichen\nMassnahmen bis zum rechtskräftigen Entscheid über den nachehelichen Unterhalt\nfür sich allein noch kein erheblicher Nachteil für die Gesuchstellerin zu erblicken,\nwelcher eine Änderung der im Eheschutzverfahren zugesprochenen\nUnterhaltsbeiträge rechtfertigen würde.\n\nc) Anders wäre zu entscheiden, wenn der vom Eheschutzrichter\nzugesprochene Unterhalt nicht ausreichen würde, um den Grundbedarf des\nUnterhaltsberechtigten zu decken und mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ein\nhöherer nachehelicher Unterhalt zugesprochen werden würde. Dies ist vorliegend\njedoch nicht der Fall. Zum einen ging die Gerichtspräsidentin Werdenberg-\nSargans im Eheschutzentscheid vom 21. April 2006 bei X. von einem monatlichen\nBedarf in Höhe von Fr. 4'610.-- aus. Als Einkommen wurden ihr Fr. 3'630.--\nangerechnet. Mit den zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'800.-- ist ihr\nGrundbedarf damit hinreichend gedeckt. Selbst unter Berücksichtigung des\nUmstandes, dass die Zusatzrente der IV für den Ehepartner zwischenzeitlich\nweggefallen ist und ihr monatliches Renteneinkommen somit nurmehr Fr. 3'068.--\nbeträgt, ist keine Unterdeckung auszumachen, welche eine Anpassung des nach\nwie vor geltenden Eheschutzentscheides erforderlich machen würde. Zum\nanderen wird im hängigen Berufungsverfahren gegen das Scheidungsurteil des\nBezirksgerichts Landquart vom 11. März 2009 zwar ein höherer Grundbedarf\naufgrund der neu anfallenden Autospesen, der höheren Krankenkassenprämien\nsowie der Kosten für die Altersvorsorge geltend gemacht und eine hälftige\nBeteiligung am Überschuss beantragt, die Rechtslage ist jedoch nicht derart klar,\ndass darüber bereits im (summarischen) Massnahmeverfahren entschieden\nwerden könnte. Vielmehr ist im Rahmen des Berufungsverfahrens eine\n\nSeite 8 — 10\nÜberprüfung der vorinstanzlichen Grundbedarfsberechnung vorzunehmen, wobei\nden allenfalls veränderten Verhältnissen mit einer Zusprechung des\nnachehelichen Unterhalts mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungspunktes\nRechnung getragen wird.\n\n5.a) Ist das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen demzufolge\nabzuweisen, gehen die Kosten des Verfahrens zu Lasten von X., welche Y. für\ndas vorliegende Verfahren ausseramtlich mit Fr. 400.-- inklusive Mehrwertsteuer\nzu entschädigen hat.\n\nb) Der Gesuchstellerin wird mit separater Verfügung heutigen Datums zu\nLasten der Stadt Chur die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren\n(unter Einschluss der verschiedenen Nebenverfahren) bewilligt (ERZ 09 111). Die\namtlichen Kosten des vorliegenden Verfahrens sowie die Kosten für den\nRechtsbeistand werden daher unter dem Vorbehalt der Rückforderung nach Art.\n45 Abs. 2 ZPO der Stadt Chur in Rechnung gestellt. Der Rechtsvertreter von X.\nhat der Vorsitzenden der I. Zivilkammer nach Abschluss des Hauptverfahrens eine\ndetaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzureichen, damit die\nHonorarfestsetzung im Sinne von Art. 47 Abs. 4 ZPO erfolgen kann. Bei\nNichteinhaltung dieser Frist wird der Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen\nfestgesetzt.\n\nSeite 9 — 10\nIII. Demnach wird erkannt\n\n1. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen.\n\n2.a) Die Kosten dieses Verfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von\nFr. 1'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 176.--, total somit Fr. 1'176.--,\ngehen zu Lasten von X., die zudem Y. für das vorliegende Verfahren\nausseramtlich mit Fr. 400.-- inklusive Mehrwertsteuer zu entschädigen hat.\n\nb) Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'176.-- sowie die vorliegend\nentstandenen Kosten der Rechtsvertretung werden gestützt auf die der\nGesuchstellerin gewährte unentgeltliche Rechtspflege unter dem Vorbehalt\ndes Rückforderungsrechts gemäss Art. 45 Abs. 2 ZPO der Stadt Chur in\nRechnung gestellt.\n\nDer Rechtsvertreter der Gesuchstellerin wird aufgefordert, nach Abschluss\ndes Hauptverfahrens eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote\neinzureichen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird der Aufwand nach\npflichtgemässem Ermessen festgelegt.\n\n3. Gegen diese Vefügung kann gemäss Art. 237 ZPO Beschwerde bei der\nI. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden geführt werden. Die\nBeschwerde ist innert 20 Tagen schriftlich unter Beilage der angefochtenen\nVerfügung einzureichen.\n\n4. Mitteilung an:\n\nSeite 10 — 10\n"}