{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-10-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-112_2009-10-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_112_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c474d36bd0825bbe70fab5fbf27be48390b651c71b04dcbac1bcc093afc99c6ce41ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c474d36bd0825bbe70fab5fbf27be48390b651c71b04dcbac1bcc093afc99c6ce41ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_112", "Checksum": "155d901a3c7fdff4c130f648d38ff3c9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 112"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 05.10.2009 ERZ 2009 112"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 05.10.2009 ERZ 2009 112"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen | Vorsorgliche Massnahme ZPO/GR 52"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:20:23", "Checksum": "81375dd3ab91f01c19e628254f0f78b2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 05.10.2009 ERZ 2009 112\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen | Vorsorgliche Massnahme ZPO/GR 52\n\n Seite 5 — 10\nsondern treten an Stelle vorsorglicher Massnahmen und behalten als solche ihre\nWirkung während der ganzen Dauer des Verfahrens, auch wenn die Ehe aufgelöst\nist, aber das Verfahren über die Scheidungsfolgen noch andauert. In letzterem Fall\ndauern bereits angeordnete Massnahmen bis zum rechtskräftigen Entscheid über\ndie betreffenden Punkte im Hauptverfahren fort. Dies muss im ursprünglichen\nEntscheid weder ausdrücklich vorgesehen werden, noch müssen Massnahmen\nnach Eintritt der Rechtskraft im Scheidungspunkt neu angeordnet werden, es sei\ndenn, es lägen die Voraussetzungen für die Abänderung der Massnahmen vor\n(Urteil des Bundesgerichts 5P.121/2002 vom 12. Juni 2002 E. 3.1).\n\nb) Schon in seiner Praxis zum alten Scheidungsrecht hat das\nKantonsgerichtspräsidium Graubünden festgestellt, dass mit der rechtskräftigen\nScheidung der Ehe zwar die eheliche Unterhaltspflicht erlösche, gemäss Lehre\nund Rechtsprechung aber von Bundesrechts wegen in jenen Bereichen, die noch\nGegenstand eines Weiterzugsverfahrens sind, gewährleistet werden müsse, dass\nzu allen strittigen Punkten vorsorgliche Massnahmen verlangt und angeordnet\nwerden könnten. Art. 145 ZGB bilde in solchen Fällen weiterhin Grundlage, um\nden einen Gatten vorsorglich zu Rentenzahlungen an den anderen zu verpflichten;\nallerdings nicht mehr in Erfüllung der ehelichen Unterhaltspflicht nach Art. 163\nZGB, sondern in Verwirklichung des in den Art. 151 und 152 ZGB konkretisierten\nGedankens der nachehelichen Solidarität. Im vorinstanzlichen Verfahren\nangeordnete Massnahmen würden daher auch im Weiterzugsverfahren ihre\nGültigkeit behalten, den Interessen des pflichtigen Gatten sei jedoch dadurch\nRechnung zu tragen, dass er nach der Rechtskraft der Scheidung grundsätzlich\nberechtigt sei, unter diesem Gesichtspunkt in einem allfälligen Berufungsverfahren\neine Neuüberprüfung seiner Unterhaltsverpflichtung durch das\nKantonsgerichtspräsidium zu erwirken. Aussicht auf Erfolg werde er mit einem\nderartigen Begehren vor allem dann haben, wenn die Vorinstanz einen\nUnterhaltsanspruch nach Art. 151 bzw. 152 ZGB verneint oder wesentlich tiefere\nBeträge zugesprochen habe, als dies der Massnahmerichter getan hatte, und\nwenn gleichzeitig angenommen werden dürfe, dass das angefochtene Urteil in\ndiesem Punkt mit grosser Wahrscheinlichkeit der Überprüfung durch die\nBerufungsinstanz standhalten werde (PKG 1995 Nr. 50). Unter dem neuen\nScheidungsrecht hat das Kantonsgerichtspräsidium unter Hinweis darauf, dass\nder vorsorglich zugesprochene Unterhaltsbeitrag bei Vorliegen der Teilrechtskraft\nim Scheidungspunkt nunmehr nicht mehr auf der ehelichen Unterhaltspflicht\ngemäss Art. 163 ZGB, sondern auf der nachehelichen Unterhaltspflicht gemäss\nArt. 125 ZGB beruhe und sich auch nach den Kriterien der genannten\n\nSeite 6 — 10\nBestimmung richte, an dieser Praxis festgehalten (PZ 06 205). Diese steht denn\nauch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. Urteil\n5P.121/2002 vom 12. Juni 2002; BGE 128 III 65).\n\n4. Steht fest, dass die Gesuchstellerin auch nach Eintritt der Rechtskraft des\nScheidungspunktes eine Abänderung der bestehenden Eheschutzverfügung\nverlangen kann, ist nachfolgend zu prüfen, ob die Voraussetzungen hierfür im\nvorliegenden Fall gegeben sind.\n\na) Vorsorgliche Massnahmen kommen nur dann in Frage, wenn sie nötig sind.\nKeine Notwendigkeit für vorsorgliche Massnahmen besteht, wenn die Folgen des\nGetrenntlebens bereits aufgrund eines Eheschutzverfahrens geregelt worden sind.\nEinem Begehren auf Aufhebung, Änderung oder Ergänzung von\nEheschutzmassnahmen ist somit nur dann stattzugeben und im Rahmen einer\nvorsorglichen Massnahme eine inhaltlich neue Entscheidung zu treffen, wenn sich\ndie tatsächlich vorherrschenden Verhältnisse seit Erlass der\nEheschutzmassnahmen wesentlich und dauernd geändert haben und wenn ein\nobjektives Bedürfnis nach sofortigem Rechtsschutz besteht, beziehungsweise\nwenn ein erheblicher Nachteil droht und eine positive Hauptsachenprognose\nzumindest glaubhaft gemacht ist. Ansonsten fehlt es an der vorstehend\nbeschriebenen Notwendigkeit für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen (vgl.\nUrs Gloor, a.a.O., N. 4 zu Art. 137; Michel Czitron, Die vorsorglichen Massnahmen\nwährend des Scheidungsprozesses, Dissertation, St. Gallen 1995, S. 16; RBOG\n2001 Nr. 1 E. 2c).\n\nb) Gemäss bundesgerichtlicher Praxis muss ein zu viel bezahlter vorsorglicher\nUnterhalt nach geltendem Recht vom Unterhaltsgläubiger nicht mehr\nzurückbezahlt werden (vgl. BGE 128 III 121 E. 3c/bb S. 123). Dem\nUnterhaltspflichtigen, den der Scheidungsrichter im erstinstanzlichen Verfahren zu\nwesentlich tieferen Unterhaltsbeiträgen verpflichtet hat als noch der\nMassnahmerichter, erwächst daher ohne Abänderung der vorsorglichen\nMassnahme ein nicht wiedergutzumachender Nachteil, indem er die zuviel\nbezahlten Beträge nicht mehr einfordern kann. Im vorliegenden Fall verhält es sich\njedoch derart, dass nicht der Unterhaltspflichtige im Hinblick auf voraussichtlich\ntiefere nacheheliche Unterhaltsbeiträge ein Gesuch um Anpassung stellt, sondern\ndie Unterhaltsberechtigte veränderte Verhältnisse geltend macht. Es ist daher in\neinem ersten Schritt zu prüfen, ob die Voraussetzung der Notwendigkeit zum\nErlass einer vorsorglichen Massnahme auch bei dieser Sachlage erfüllt ist. Dabei\ngilt es zu berücksichtigen, dass für den Fall, dass im Hauptverfahren höhere\n\n"}