{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-10-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-112_2009-10-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_112_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c474d36bd0825bbe70fab5fbf27be48390b651c71b04dcbac1bcc093afc99c6ce41ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c474d36bd0825bbe70fab5fbf27be48390b651c71b04dcbac1bcc093afc99c6ce41ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_112", "Checksum": "155d901a3c7fdff4c130f648d38ff3c9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 112"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 05.10.2009 ERZ 2009 112"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 05.10.2009 ERZ 2009 112"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen | Vorsorgliche Massnahme ZPO/GR 52"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:20:23", "Checksum": "81375dd3ab91f01c19e628254f0f78b2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 05.10.2009 ERZ 2009 112\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen | Vorsorgliche Massnahme ZPO/GR 52\n\nE. Mit Schreiben vom 3. Mai 2007 machte X. gestützt auf den\nEheschutzentscheid vom 21. April 2006 Unterhaltsforderungen in Höhe von\ninsgesamt Fr. 38'007.30 geltend. Nachdem innert der angesetzten Frist seitens\nvon Y. keine Zahlung erfolgte, leitete X. am 18. Juni 2008 die Betreibung für einen\nForderungsbetrag von Fr. 33'656.10 zuzüglich 5% Zins seit 1. März 2006 ein. Im\nanschliessenden Rechtsöffnungsverfahren erteilte der\nBezirksgerichtsvizepräsident Landquart mit Entscheid vom 7. September 2007 für\nden Betrag von Fr. 30'284.05 die provisorische Rechtsöffnung.\n\nF. Am 14./20. Juni 2007 einigten sich die Parteien auf ein gemeinsames\nScheidungsbegehren. Hinsichtlich der Regelung der Nebenfolgen lag keine\nEhescheidungskonvention vor, weshalb die Parteien das Bezirksgericht Landquart\num eine entsprechende Beurteilung ersuchten. Diese erfolgte mit Urteil vom 11.\n\nSeite 3 — 10\nMärz 2009, mitgeteilt am 6. April 2009, welches Gegenstand zweier beim\nKantonsgericht von Graubünden hängiger Berufungsverfahrens (ZK1 09 16/17)\nbildet.\n\nG. Mit dem erwähnten Urteil hat das Bezirksgericht Landquart die Ehe der\nParteien geschieden (Ziff. 1), Y. verpflichtet, an den Unterhalt von X. monatliche\nBeträge von Fr. 3'000.-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 30.\nSeptember 2021 und von Fr. 1'000.-- ab 1. Oktober 2021 bis Eintritt des\nordentlichen AHV-Alters der Ehefrau zu bezahlen (Ziff. 2 und 3) sowie die strittigen\ngüterrechtlichen Fragen einschliesslich BVG entschieden (Ziff. 4 und 5). Dagegen\nhat Y. am 23. April 2009 Berufung erklärt und unter anderem eine Reduktion des\nnachehelichen Unterhalts hinsichtlich Höhe und Dauer beantragt. Mit Berufung\nvom 6. Mai 2009 hat X. ihrerseits um Zusprechung eines höheren nachehelichen\nUnterhalts ersucht.\n\nH. Am 11. Mai 2009 liess X. sodann bei der Vorsitzenden der I. Zivilkammer\ndes Kantonsgerichts von Graubünden ein Gesuch um Erlass vorsorglicher\nMassnahmen stellen, worin sie beantragt, den Eheschutzentscheid der\nGerichtspräsidentin Werdenberg-Sargans vom 21. April 2006 in der Weise\nabzuändern, dass Y. verpflichtet werde, seiner Ehefrau ab April 2009 monatliche,\nmonatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 4'500.-- zu\nbezahlen. Mit Vernehmlassung vom 8. Juni 2009 liess Y. die Abweisung des\nGesuchs unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und\nEntschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchstellerin beantragen.\n\nAuf die Begründung des Antrags sowie die Ausführungen in der Vernehmlassung\nwird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nSeite 4 — 10\nII. Erwägungen\n\n1. Die Gesuchstellerin und der Gesuchsgegner haben das im\nEhescheidungsverfahren der Parteien ergangene Urteil des Bezirksgerichtes\nLandquart vom 11. März 2009, mitgeteilt am 6. April 2009, mittels Berufung\nangefochten. Im Berufungsverfahren vor Kantonsgericht sowie in der Zeit,\nwährend der die bundesrechtliche Berufungsfrist und ein allfälliges\nbundesgerichtliches Berufungsverfahren laufen, ist die Kammervorsitzende zum\nErlass vorsorglicher Massnahmen nach Art. 137 ZGB zuständig (Art. 223 ZPO in\nVerbindung mit Art. 52 Abs. 2 ZPO sowie Art. 9 Abs. 1 GOG in Verbindung mit Art.\n8 Abs. 2 und Art. 15 lit. b KGV; Urs Gloor, Basler Kommentar zum ZGB I, 3. A.,\nBasel 2006, N 16 zu Art. 137 ZGB). Auf das Gesuch kann demnach eingetreten\nwerden.\n\n2. In ihrem Gesuch anerkennt die Gesuchstellerin, dass der\nEheschutzentscheid der Kreisgerichtspräsidentin Werdenberg-Sargans vom 21.\nApril 2006 nach wie vor gilt. Ihres Erachtens ist dieser jedoch aufgrund der\nveränderten Verhältnisse beider Ehegatten abzuändern. Der Ehemann erziele, wie\naus dem anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vor Bezirksgericht\nLandquart eingereichten Lohnausweis hervorgehe, ein monatliches\nNettoeinkommen von mindestens Fr. 11'500.-- und nicht nur von Fr. 7'265.--, wie\ndies die Eheschutzrichterin angenommen habe. Auch die\nEinkommensverhältnisse der Gesuchstellerin hätten sich geändert, da die\nZusatzrente für Ehepartner weggefallen sei. Ihr Renteneinkommen betrage heute\nnur noch Fr. 3'068.--. Was ihren Bedarf angehe, seien nach Eintritt der Rechtskraft\ndes Scheidungspunktes die Kosten für die Altersvorsorge zu berücksichtigen.\nHinzu komme, dass die Krankenkassenprämien gestiegen seien und ihr zudem\nAutospesen in Höhe von Fr. 900.-- anfallen würden. Unter Berücksichtigung dieser\nÄnderungen habe sie somit grundsätzlich Anspruch auf nachehelichen Unterhalt\nin Höhe von Fr. 5'000.--, wobei sie jedoch lediglich einen monatlichen Betrag von\nFr. 4'500.-- geltend mache. Dem Ehemann würden somit Fr. 7'000.-- verbleiben,\nwomit sein gebührender Unterhalt mehr als gedeckt sein dürfte.\n\n3.a) Anordnungen, die das Eheschutzgericht vor Eintritt der Rechtshängigkeit\nder Scheidung getroffen hat, bleiben während des Scheidungsverfahrens in Kraft,\nsolange sie nicht durch vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 137 Abs. 2\nZGB abgeändert werden (BGE 129 III 60 E. 2 S. 61). Mit anderen Worten fallen\nEheschutzmassnahmen mit der Einleitung des Scheidungsverfahrens nicht dahin,\n\n"}