{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-10-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-112_2009-10-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_112_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c474d36bd0825bbe70fab5fbf27be48390b651c71b04dcbac1bcc093afc99c6ce41ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c474d36bd0825bbe70fab5fbf27be48390b651c71b04dcbac1bcc093afc99c6ce41ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_112", "Checksum": "155d901a3c7fdff4c130f648d38ff3c9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 112"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 05.10.2009 ERZ 2009 112"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 05.10.2009 ERZ 2009 112"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen | Vorsorgliche Massnahme ZPO/GR 52"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:20:23", "Checksum": "81375dd3ab91f01c19e628254f0f78b2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 05.10.2009 ERZ 2009 112\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen | Vorsorgliche Massnahme ZPO/GR 52\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 5. Oktober 2009 Schriftlich mitgeteilt am:\nERZ 09 112 7. Oktober 2009\n\nVerfügung\nI. Zivilkammer\n\nVorsitz Kantonsrichterin Michael Dürst\nRedaktion Aktuarin Thöny\n\nIn der Zivilsache\n\nder X., Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg,\nQuaderstrasse 8, 7000 Chur,\ngegen\nY., Gesuchsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter,\nGoldgasse 11, 7002 Chur,\n\nbetreffend vorsorgliche Massnahmen\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. X., geboren am 11. Februar 1962, und Y., geboren am 17. September\n1956, heirateten am 1. Juni 1990 vor dem Zivilstandsamt A.. Aus dieser Ehe ging\nder Sohn B., geboren am 21. Dezember 1994, hervor, der jedoch am Tag der\nGeburt verstarb. Ab dem Jahr 1996 beziehungsweise 1998 betreute das Ehepaar\nzwei Pflegekinder, C. und D., die inzwischen selbständig leben. Am 1. Juni 2005\ntrennten sich die Parteien.\n\nB. Am 10. Oktober 2005 liess X. beim Kreisgericht Werdenberg-Sargans ein\nGesuch um Erlass eheschutzrichterlicher Massnahmen einreichen, worin sie die\nZuweisung der ehelichen Liegenschaft in E. an sich und die beiden Pflegekinder\nsowie die Verpflichtung von Y. zur rückwirkenden Zahlung von monatlichen\nUnterhaltsbeiträgen von mindestens Fr. 3'050.-- zuzüglich Ausbildungszulagen\nbeantragte.\n\nC. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2005 erklärte sich\nY. mit der Zuteilung der ehelichen Liegenschaft an X. einverstanden, sofern diese\nfür sämtliche Kosten alleine aufkomme. Die Pflegetochter C. sei unter die Sorge\nvon X. zu stellen, wobei ihm ein Besuchs- sowie ein Ferienrecht einzuräumen sei.\nDes Weiteren erklärte sich Y. bereit, an den Unterhalt von C. monatliche\nUnterhaltsbeiträge von maximal Fr. 1'000.-- zu leisten, wobei er davon ausgehe,\ndass er seiner Ehefrau keinen Unterhalt schulde.\n\nD. Nachdem weitere Vergleichsverhandlungen gescheitert waren, erkannte die\nKreisgerichtspräsidentin Werdenberg-Sargans am 21. April 2006 wie folgt:\n„1. Es wird festgestellt, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt\nsind und seit dem 1. Juni 2005 getrennt leben.\n2. Mit Bezug auf die Kinder D. und C. wird festgestellt, dass sämtliche für\ndie ausgerichteten IV- und BVG-Zusatzrenten sowie die Kinderzulagen\nfür deren Unterhalt zu verwenden sind und der Gesuchsgegner\ndementsprechend die von ihm bezogenen Ausbildungszulagen von\nderzeit Fr. 210.00 pro Kind an die Gesuchstellerin weiterzuleiten hat.\n3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin den\nfolgenden monatlichen und monatlich vorauszahlbaren\nUnterhaltsbeitrag zu bezahlen:\n von Juni 2005 bis September 2005 Fr. 2'650.00\n ab Oktober 2005 bis Februar 2006 Fr. 1'370.00 und\n ab März 2006 Fr. 1'800.00.\nEs wird festgestellt, dass dabei die Ehegatten-Zusatzrente der IV auf\nSeiten der Gesuchstellerin als Einkommen angerechnet wurde und ihr\ndiese dementsprechend weiterhin zusteht. Die Kosten der ehelichen\n\nSeite 2 — 10\nLiegenschaft gehen von Juni 2005 bis Februar 2006 vollumfänglich zu\nLasten der Gesuchstellerin, ab März 2006 richtet sich die Verteilung\nder Kosten nach den Bestimmungen über das Miteigentum.\n4. Die Gesuchstellerin wird bei ihrer Zusage behaftet, die Liege für den\nGesuchsgegner zur Abholung bereit zu halten.\n5. Es wird mit Wirkung ab 25. Oktober 2005 Gütertrennung angeordnet.\n6. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner ihre\nVermögensverhältnisse ab 1. Januar 2005 vollständig offen zu legen.\n7. Die Begehren betreffend Alleinbenützung der ehelichen Liegenschaft\nwerden zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.\nIm weiteren Umfang werden die Begehren abgewiesen, soweit darauf\neingetreten wird.\n8. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.00 haben die Parteien je zur Hälfte zu\nbezahlen, die Gesuchstellerin unter Anrechnung der geleisteten\nEinschreibgebühr von Fr. 500.00.\n9. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.“\n\nDieser Eheschutzentscheid bildete Gegenstand eines Rekursverfahrens vor dem\nEinzelrichter im Familienrecht des Kantonsgerichts St. Gallen. Am 15. und 17.\nAugust 2006 unterzeichneten die Parteien einen Vergleich, womit das\nRekursverfahren am 21. August 2006 abgeschrieben werden konnte. Im Rahmen\ndieses Vergleiches verpflichtete sich Y., die monatlichen Unterhaltszahlungen\ngemäss Eheschutzentscheid wieder aufzunehmen, wobei er für berechtigt erklärt\nwurde, eine Verrechnung mit der Begleichung der Steuerschulden vorzunehmen.\nDie Parteien erklärten sich schliesslich zur gegenseitigen Offenlegung der\nVermögensverhältnisse bereit und bekundeten die Absicht zum\naussergerichtlichen Vollzug der güterrechtlichen Auseinandersetzung.\n\n"}