3. Auf die Beschwerde ist somit aus den dargelegten Gründen nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gestützt auf den geltenden Gebührenrahmen von Fr. 1'000.00 bis Fr. 5'000.00 (Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren im Strafverfahren [VGS; BR 350.210]) erscheint vorliegend eine Gebühr von Fr. 1'000.00 als angemessen. Eine ausseramtliche Entschädigung an den Beschwerdegegner entfällt, da dieser keine Vernehmlassung eingereicht hat. Seite 8 — 9 III. Demnach wird erkannt: