Da dem Beschwerdeführer in diesem Verfahren keine Parteirechte zukommen, war die Staatsanwaltschaft auch nicht gehalten, ihn als geschädigte Person gemäss Art. 118 Abs. 4 StPO auf die Möglichkeit hinzuweisen, am Verfahren als Privatkläger zu partizipieren. Bei der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. f VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG handelt es sich sodann nicht um ein Antragsdelikt. Wie bereits ausgeführt, ist der Beschwerdeführer ferner auch nicht Träger der unmittelbar angegriffenen bzw. geschützten Rechtsgüter von Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. f VRV in Verbindung mit Art.