42 SVG als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet und es werden auch durch diese Bestimmung nicht direkt Individualinteressen geschützt. Der Beschwerdeführer ist also bloss mittelbar Geschädigter und als solcher gemäss Art. 115 StPO nicht geschädigte Person im strafrechtlichen Sinne. Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht legitimiert ist, die Einstellungsverfügung vom 17. November 2014 mit Beschwerde anzufechten. Da dem Beschwerdeführer in diesem Verfahren keine Parteirechte zukommen, war die Staatsanwaltschaft auch nicht gehalten, ihn als geschädigte Person gemäss Art.