SVG soll in erster Linie vor der abstrakten Gefahr für Leib und Leben der anderen Strassenbenützer insbesondere durch aufwirbelnden Staub, Rauch oder das Erschrecken von Tieren schützen. Gleichzeitig sollen aber auch die Einwirkungen durch den Strassenverkehr auf Menschen und Tiere auf ein Mindestmass begrenzt werden, womit also das Rechtsgut des Umweltschutz i.w.S. geschützt werden soll (vgl. Nadine Hagenstein, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 53 zu Art. 42 SVG). Somit ist auch Art. 42 SVG als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet und es werden auch durch diese Bestimmung nicht direkt Individualinteressen geschützt.