33 VRV konkretisiert die Bestimmung von Art. 42 Abs. 1 SVG und sieht vor, dass Fahrzeugführer, Mitfahrende und Hilfspersonen, namentlich in Wohn- und Erholungsgebieten und nachts, keinen vermeidbaren Lärm erzeugen dürfen, wobei gemäss lit. f der Bestimmung vor allem das unsorgfältige Beladen und Entladen von Fahrzeugen sowie das Mitführen von Kannen und ähnlichen lärmerzeugenden Ladungen ohne Befestigung oder Zwischenlagen untersagt sind. Art. 42 SVG soll in erster Linie vor der abstrakten Gefahr für Leib und Leben der anderen Strassenbenützer insbesondere durch aufwirbelnden Staub, Rauch oder das Erschrecken von Tieren schützen.