Seite 6 — 9 Gefährdungsdelikt, weshalb es in diesen Fällen keine Geschädigten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO gibt, es sei denn, jemand werde als Folge der Begehung eines solchen Deliktes doch konkret gefährdet. Gemäss Art. 42 Abs. 1 SVG hat der Fahrzeugführer jede vermeidbare Belästigung von Strassenbenützern und Anwohnern, namentlich durch Lärm, Staub, Rauch und Geruch zu unterlassen und das Erschrecken von Tieren möglichst zu vermeiden. Art. 33 VRV konkretisiert die Bestimmung von Art.