SVG nur der reibungslose Ablauf der Fortbewegung auf öffentlichen Strassen, d.h. ausschliesslich ein öffentliches Interesse, unmittelbar geschützt. Individualinteressen hingegen werden nur mittelbar geschützt. Bei der mit Art. 90 Ziff. 1 SVG unter Strafe gestellten Verletzung von Verkehrsregeln handelt es sich um ein abstraktes