e) Im vorliegenden Fall wurde mit der Einstellungsverfügung vom 17. November 2014 das gegen den Beschwerdegegner wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. f VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG eröffnete Strafverfahren eingestellt. Die Staatsanwaltschaft hatte folglich gegenüber dem Beschwerdegegner ein Strafverfahren wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG eröffnet. Wie vorstehend erläutert, wird durch Art. 90 Ziff. 1 SVG nur der reibungslose Ablauf der Fortbewegung auf öffentlichen Strassen, d.h. ausschliesslich ein öffentliches Interesse, unmittelbar geschützt.