Offen gelassen hat das Bundesgericht allerdings die Frage, ob bei einer schweren Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG eine unfallbedingte fahrlässige Tötung oder Körperverletzung nicht nur eine Geschädigtenstellung gestützt auf Art. 117 bzw. Art. 125 StGB begründet, sondern zugleich auch eine solche nach Art. 90 Ziff. 2 SVG, weil diese Vorschrift nach verbreiteter Lehrmeinung nebst dem Schutz des allgemeinen Interesses der Verkehrssicherheit auch dem Schutz der körperlichen Integrität der Verkehrsteilnehmer dient (vgl. BGE 138 IV 258 E. 3.1.3).