Seite 5 — 9 Fall ein Rechtsgut in Gefahr gerät. Dies im Unterschied zu den konkreten Gefährdungsdelikten, wo das Gesetz den Eintritt der Gefahr im Einzelfall fordert. Daraus folgt, dass es bei bloss abstrakten Gefährdungsdelikten keine Geschädigten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO gibt, es sei denn, jemand werde als Folge der Begehung eines solchen Deliktes doch konkret gefährdet (vgl. BGE 138 IV 258 E. 3.1, 3.2 und 4.1; Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 88 zu Art. 115). Offen gelassen hat das Bundesgericht allerdings die Frage, ob bei einer schweren Verkehrsregelverletzung gemäss Art.