1 SVG hat das Bundesgericht – u.a. in Anlehnung an die Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden (vgl. PKG 2011 Nr. 12 E. 3 und 4 sowie Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 12 18 vom 13. Juli 2012 E. 2b) – in einem Grundsatzentscheid festgelegt, dass durch Art. 90 Ziff. 1 SVG nur der reibungslose Ablauf der Fortbewegung auf öffentlichen Strassen, d.h. ausschliesslich ein öffentliches Interesse, unmittelbar geschützt ist. Individualinteressen wie Leib und Leben oder das Eigentum bzw. Vermögen werden nur mittelbar geschützt. Mit Art. 90 Ziff. 1 SVG wird die Verletzung von Verkehrsregeln unter Strafe gestellt, wobei es sich dabei um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt.