In Zusammenhang mit Straftaten gegen individuelle Interessen wird deshalb vom "tatbestandlich Verletzten" gesprochen. Bei Straftaten gegen kollektive Interessen genügt für die Annahme der Geschädigtenstellung im Allgemeinen, dass das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird. Werden durch Delikte, die nur öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (vgl. BGE 138 IV 258 E. 2.2 und 2.3;