d) Wie bereits erläutert, gilt nach Art. 115 Abs. 1 StPO als geschädigte Person, die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Die Voraussetzung der unmittelbaren Rechtsgutverletzung knüpft an den Rechtsgutbegriff an. Unmittelbar verletzt ist der Träger des durch die verletzte Strafnorm (mit-)geschützten Rechtsgutes, also wer unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt. In Zusammenhang mit Straftaten gegen individuelle Interessen wird deshalb vom "tatbestandlich Verletzten" gesprochen.