Seite 4 — 9 Vorverfahrens als Privatkläger nach Art. 118 ff. StPO konstituiert hat. Aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör gilt dies jedoch nicht, wenn die geschädigte Person noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, d.h. wenn bspw. bereits zu Beginn des Vorverfahrens eine Einstellung ergeht (vgl. Rolf Grädel/Matthias Heiniger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 6 zu Art. 322 StPO; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 6 zu Art. 322 StPO).