c) Im Gegensatz zum engen Wortlaut des Art. 322 Abs. 2 StPO sind mit den „Parteien“ nicht nur die Parteien gemäss Art. 104 StPO gemeint, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 Abs. 1 StPO, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides haben, d.h. soweit sie durch die Einstellungsverfügung beschwert sind. Eine geschädigte Person ist jedoch nur legitimiert, eine staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung anzufechten, sofern sie sich bis zum Abschluss des