118 Abs. 2 StPO). Vom Strafantrag ist die Strafanzeige zu unterscheiden, welche nur eine Wissenserklärung ist. Ist jedoch eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters verlangen.