b) Parteien sind nach Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person (lit. a.), die Privatklägerschaft (lit. b.) und im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (lit. c.). Andere Verfahrensbeteiligte sind gemäss Art. 105 Abs. 1 StPO insbesondere die geschädigte Person (lit. a.), die Person, die Anzeige erstattet hat (lit. b.) und die Auskunftsperson (lit. d.). Werden diese Verfahrensbeteiligten in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen gemäss Art. 105 Abs. 2 StPO die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu.