StGB zu beurteilen. Nach Art. 395 lit. a StPO beurteilt die Verfahrensleitung Beschwerden alleine, wenn ausschliesslich Übertretungen den Gegenstand des Verfahrens bilden, womit vorliegend eine einzelrichterliche Verfügung erlassen wird. 2. a) Gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO können Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft von „den Parteien“ angefochten werden.