Seite 3 — 9 b) Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft hatte ein Verfahren betreffend Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. f der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG zum Gegenstand. Da eine Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG mit Busse bedroht ist, ist vorliegend eine Beschwerde in Zusammenhang mit einem Übertretungstatbestand gemäss Art. 103 ff. StGB zu beurteilen.