1. a) Gemäss Art. 322 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO können die Parteien eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Beschwerdeinstanz ist gemäss Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) das vom Beschwerdeführer angerufene Kantonsgericht von Graubünden. Die Einstellungsverfügung vom 17. November 2014 wurde am 19. November 2014 mitgeteilt, womit die 10-tägige Beschwerdefrist mit der Eingabe vom 25. November 2014 (Poststempel) gewahrt wurde. Insofern sind mithin die formellen Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Beschwerde erfüllt.