42 Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. f VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. D. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde vom 2. Dezember 2014, mit Hinweis auf die Akten, die angefochtene Einstellungsverfügung und PKG 2011 Nr. 12, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. E. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und in der angefochtenen Einstellungsverfügung wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen