Hinsichtlich der Nachtruhestörungen führte er aus, der Chauffeur würde ihn und seine Ehefrau oft durch das Aus- und Einladen sowie das Her- und Wegfahren wecken, auch wenn dieser angebe, sich leise verhalten zu haben. Er erhebe diese Beschwerde, da er feststelle, dass diese beanstandeten Lieferungen weitergehen würden und er befürchte, dass durch die Einstellungsverfügung der Lieferant weiterhin zu Unzeit stören dürfe. Er erachte regelmässige Anlieferungen vor 06:30 Uhr als nicht zulässig. X._____ beantragte somit sinngemäss die Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 17. November 2014 und eine Verurteilung von Y._____ wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 42 Abs. 1 SVG und Art.