C. Gegen diese Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft erhob X._____ mit Eingabe vom 25. November 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Er führte aus, die Verletzung der Verkehrsregeln und die Nachtruhestörungen seien weiter gegangen, obwohl er bereits vor wenigen Monaten eine Anzeige gemacht habe. Die Anlieferungen würden zwar nicht mehr so früh stattfinden wie vorher, jedoch immer noch ab ca. 05:30 Uhr. Zur Altstadtund Nachtfahrbewilligung machte er geltend, der Chauffeur der Firma B._____ aus O.2_____ liefere sehr häufig an die _____gasse in O.1_____. Er könne nicht akzeptieren, dass eine auswärtige Firma eine spezielle Nachtfahrbewilligung auf Dauer besitze.