Im Übrigen stünden sich die Aussagen von Y._____ und X._____ gegenüber, wobei nicht gesagt werden könne, welche Aussage glaubwürdiger erscheine. Da auch keine weiteren Reklamationen wegen Ruhestörung bei der Polizei eingegangen seien, könne der Nachweis, dass Y._____ unnötigen Lärm verursacht habe, nicht erbracht werden.