B. Mit Verfügung vom 17. November 2014, mitgeteilt am 19. November 2014, stellte die Staatsanwaltschaft das gegen Y._____ wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. f VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG eröffnete Strafverfahren ein. Begründet wurde die Einstellungsverfügung damit, dass Y._____ das Fahrverbot (infolge Besitzes einer Altstadt- und Nachtfahrbewilligung) nicht missachtet habe. Im Übrigen stünden sich die Aussagen von Y._____ und X._____ gegenüber, wobei nicht gesagt werden könne, welche Aussage glaubwürdiger erscheine.