{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2015-02-06", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERS-2014-8_2015-02-06.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERS_2014_8_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4cf41fd7c6dd4805d01f55f119710d0a54d44fff24fb746a2e1f143efc989bb361ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4cf41fd7c6dd4805d01f55f119710d0a54d44fff24fb746a2e1f143efc989bb361ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERS_2014_8", "Checksum": "01a16da1abbc183bbae4686f74973c04"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERS 2014 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 06.02.2015 ERS 2014 8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 06.02.2015 ERS 2014 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung von Verkehrsregeln | Beschwerde bei Übertretungen (395 lit. a StPO)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 02:06:26", "Checksum": "86f53fcd1d663057eb8ac2844d05eea4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 06.02.2015 ERS 2014 8\nRegeste:\nVerletzung von Verkehrsregeln | Beschwerde bei Übertretungen (395 lit. a StPO)\n\n Seite 6 — 9\nGefährdungsdelikt, weshalb es in diesen Fällen keine Geschädigten im Sinne von\nArt. 115 Abs. 1 StPO gibt, es sei denn, jemand werde als Folge der Begehung\neines solchen Deliktes doch konkret gefährdet. Gemäss Art. 42 Abs. 1 SVG hat\nder Fahrzeugführer jede vermeidbare Belästigung von Strassenbenützern und\nAnwohnern, namentlich durch Lärm, Staub, Rauch und Geruch zu unterlassen\nund das Erschrecken von Tieren möglichst zu vermeiden. Art. 33 VRV\nkonkretisiert die Bestimmung von Art. 42 Abs. 1 SVG und sieht vor, dass\nFahrzeugführer, Mitfahrende und Hilfspersonen, namentlich in Wohn- und\nErholungsgebieten und nachts, keinen vermeidbaren Lärm erzeugen dürfen,\nwobei gemäss lit. f der Bestimmung vor allem das unsorgfältige Beladen und\nEntladen von Fahrzeugen sowie das Mitführen von Kannen und ähnlichen\nlärmerzeugenden Ladungen ohne Befestigung oder Zwischenlagen untersagt\nsind. Art. 42 SVG soll in erster Linie vor der abstrakten Gefahr für Leib und Leben\nder anderen Strassenbenützer insbesondere durch aufwirbelnden Staub, Rauch\noder das Erschrecken von Tieren schützen. Gleichzeitig sollen aber auch die\nEinwirkungen durch den Strassenverkehr auf Menschen und Tiere auf ein\nMindestmass begrenzt werden, womit also das Rechtsgut des Umweltschutz\ni.w.S. geschützt werden soll (vgl. Nadine Hagenstein, in: Niggli/Probst/Waldmann\n[Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 53 zu Art. 42\nSVG). Somit ist auch Art. 42 SVG als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet\nund es werden auch durch diese Bestimmung nicht direkt Individualinteressen\ngeschützt. Der Beschwerdeführer ist also bloss mittelbar Geschädigter und als\nsolcher gemäss Art. 115 StPO nicht geschädigte Person im strafrechtlichen Sinne.\nAus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht\nlegitimiert ist, die Einstellungsverfügung vom 17. November 2014 mit Beschwerde\nanzufechten. Da dem Beschwerdeführer in diesem Verfahren keine Parteirechte\nzukommen, war die Staatsanwaltschaft auch nicht gehalten, ihn als geschädigte\nPerson gemäss Art. 118 Abs. 4 StPO auf die Möglichkeit hinzuweisen, am\nVerfahren als Privatkläger zu partizipieren. Bei der Verletzung der Verkehrsregeln\ngemäss Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. f VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1\nSVG handelt es sich sodann nicht um ein Antragsdelikt. Wie bereits ausgeführt, ist\nder Beschwerdeführer ferner auch nicht Träger der unmittelbar angegriffenen bzw.\ngeschützten Rechtsgüter von Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. f VRV in\nVerbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG, womit er folglich nicht antragsberechtigt i.S.v.\nArt. 30 Abs. 1 StGB ist und auch nicht unter der Bestimmung von Art. 115 Abs. 2\nStPO als geschädigte Person gilt.\n\nSeite 7 — 9\nf) Die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aufgeworfenen Fragen\nzur Altstadt- und Nachtfahrbewilligung des Beschwerdegegners und zu den\nangeblichen Nachtruhestörungen bildeten nicht Gegenstand der\nEinstellungsverfügung vom 17. November 2014, da damit lediglich das gegen den\nBeschwerdegegner wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 42 Abs. 1\nSVG und Art. 33 lit. f VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG eröffnete\nStrafverfahren eingestellt wurde. Somit können diese Fragen auch nicht\nVerfahrensgegenstand der vorliegenden Beschwerde gegen die\nEinstellungsverfügung vom 17. November 2014 bilden, womit auf die\ndiesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht einzugehen ist.\n\n3. Auf die Beschwerde ist somit aus den dargelegten Gründen nicht\neinzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem\nBeschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gestützt auf den\ngeltenden Gebührenrahmen von Fr. 1'000.00 bis Fr. 5'000.00 (Art. 8 der\nVerordnung über die Gerichtsgebühren im Strafverfahren [VGS; BR 350.210])\nerscheint vorliegend eine Gebühr von Fr. 1'000.00 als angemessen. Eine\nausseramtliche Entschädigung an den Beschwerdegegner entfällt, da dieser keine\nVernehmlassung eingereicht hat.\n\nSeite 8 — 9\nIII. Demnach wird erkannt:\n\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten\nvon X._____.\n\n3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in\nStrafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem\nSchweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert\n30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in\nder gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die\nZulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen\nund das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff.\nBGG.\n\n4. Mitteilung an:\n\nSeite 9 — 9\n"}