{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2015-02-06", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERS-2014-8_2015-02-06.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERS_2014_8_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4cf41fd7c6dd4805d01f55f119710d0a54d44fff24fb746a2e1f143efc989bb361ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4cf41fd7c6dd4805d01f55f119710d0a54d44fff24fb746a2e1f143efc989bb361ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERS_2014_8", "Checksum": "01a16da1abbc183bbae4686f74973c04"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERS 2014 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 06.02.2015 ERS 2014 8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 06.02.2015 ERS 2014 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung von Verkehrsregeln | Beschwerde bei Übertretungen (395 lit. a StPO)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 02:06:26", "Checksum": "86f53fcd1d663057eb8ac2844d05eea4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 06.02.2015 ERS 2014 8\nRegeste:\nVerletzung von Verkehrsregeln | Beschwerde bei Übertretungen (395 lit. a StPO)\n\nd) Wie bereits erläutert, gilt nach Art. 115 Abs. 1 StPO als geschädigte\nPerson, die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt\nworden ist. Die Voraussetzung der unmittelbaren Rechtsgutverletzung knüpft an\nden Rechtsgutbegriff an. Unmittelbar verletzt ist der Träger des durch die verletzte\nStrafnorm (mit-)geschützten Rechtsgutes, also wer unter den Schutzbereich der\nverletzten Strafnorm fällt. In Zusammenhang mit Straftaten gegen individuelle\nInteressen wird deshalb vom \"tatbestandlich Verletzten\" gesprochen. Bei\nStraftaten gegen kollektive Interessen genügt für die Annahme der\nGeschädigtenstellung im Allgemeinen, dass das von der geschädigten Person\nangerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand nur\nnachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird. Werden durch Delikte, die nur\nöffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar\nbeeinträchtigt, so ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115\nAbs. 1 StPO (vgl. BGE 138 IV 258 E. 2.2 und 2.3; Goran Mazzucchelli/Mario\nPostizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische\nStrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 21 zu Art. 115, mit Hinweisen auf die\nbundesgerichtliche Rechtsprechung und herrschende Lehre; Schmid, a.a.O., N 3\nzu Art. 115 StPO). In Bezug auf Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Ziff. 1\nSVG hat das Bundesgericht – u.a. in Anlehnung an die Praxis des\nKantonsgerichts von Graubünden (vgl. PKG 2011 Nr. 12 E. 3 und 4 sowie Urteil\ndes Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 12 18 vom 13. Juli 2012 E. 2b) – in\neinem Grundsatzentscheid festgelegt, dass durch Art. 90 Ziff. 1 SVG nur der\nreibungslose Ablauf der Fortbewegung auf öffentlichen Strassen, d.h.\nausschliesslich ein öffentliches Interesse, unmittelbar geschützt ist.\nIndividualinteressen wie Leib und Leben oder das Eigentum bzw. Vermögen\nwerden nur mittelbar geschützt. Mit Art. 90 Ziff. 1 SVG wird die Verletzung von\nVerkehrsregeln unter Strafe gestellt, wobei es sich dabei um ein abstraktes\nGefährdungsdelikt handelt. Eine Handlung wird wegen ihrer typischen\nGefährlichkeit allgemein mit Strafe bedroht, unabhängig davon, ob im konkreten\n\nSeite 5 — 9\nFall ein Rechtsgut in Gefahr gerät. Dies im Unterschied zu den konkreten\nGefährdungsdelikten, wo das Gesetz den Eintritt der Gefahr im Einzelfall fordert.\nDaraus folgt, dass es bei bloss abstrakten Gefährdungsdelikten keine\nGeschädigten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO gibt, es sei denn, jemand werde\nals Folge der Begehung eines solchen Deliktes doch konkret gefährdet (vgl. BGE\n138 IV 258 E. 3.1, 3.2 und 4.1; Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 88 zu Art. 115).\nOffen gelassen hat das Bundesgericht allerdings die Frage, ob bei einer schweren\nVerkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG eine unfallbedingte\nfahrlässige Tötung oder Körperverletzung nicht nur eine Geschädigtenstellung\ngestützt auf Art. 117 bzw. Art. 125 StGB begründet, sondern zugleich auch eine\nsolche nach Art. 90 Ziff. 2 SVG, weil diese Vorschrift nach verbreiteter\nLehrmeinung nebst dem Schutz des allgemeinen Interesses der\nVerkehrssicherheit auch dem Schutz der körperlichen Integrität der\nVerkehrsteilnehmer dient (vgl. BGE 138 IV 258 E. 3.1.3). Wenn also davon\nauszugehen ist, dass die Verkehrsregeln nebst dem allgemeinen Interesse der\nVerkehrssicherheit höchstens die körperliche Integrität der Verkehrsteilnehmer,\nnicht aber deren Eigentum bzw. Vermögen schützen, so stellt bspw. ein\nSachschaden infolge einer Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziff. 1 SVG keine\nunmittelbare Verletzung in eigenen Rechten im Sinne von Art. 115 StPO dar,\nsondern nur eine mittelbare Folge des Verstosses gegen die Verkehrsregeln. Ein\nKollisionsbeteiligter, der bloss einen Sachschaden erlitten hat, ist bei Nicht-\nVorliegen der Strafbarkeitsvoraussetzungen gemäss Art. 144 StGB, nicht eine\ndurch die Verkehrsregelverletzung geschädigte Person im Sinne von Art. 115\nStPO (vgl. BGE 138 IV 258 E.3.2; PKG 2011 Nr. 12 E. 4 sowie Urteil des\nKantonsgerichts von Graubünden ZK2 12 18 vom 13. Juli 2012 E. 2b;\nMazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 88 zu Art. 115).\n\ne) Im vorliegenden Fall wurde mit der Einstellungsverfügung vom\n17. November 2014 das gegen den Beschwerdegegner wegen Verletzung der\nVerkehrsregeln gemäss Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. f VRV in Verbindung\nmit Art. 90 Ziff. 1 SVG eröffnete Strafverfahren eingestellt. Die Staatsanwaltschaft\nhatte folglich gegenüber dem Beschwerdegegner ein Strafverfahren wegen\neinfacher Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG eröffnet.\nWie vorstehend erläutert, wird durch Art. 90 Ziff. 1 SVG nur der reibungslose\nAblauf der Fortbewegung auf öffentlichen Strassen, d.h. ausschliesslich ein\nöffentliches Interesse, unmittelbar geschützt. Individualinteressen hingegen\nwerden nur mittelbar geschützt. Bei der mit Art. 90 Ziff. 1 SVG unter Strafe\ngestellten Verletzung von Verkehrsregeln handelt es sich um ein abstraktes\n\n"}