{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2015-02-06", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERS-2014-8_2015-02-06.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERS_2014_8_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4cf41fd7c6dd4805d01f55f119710d0a54d44fff24fb746a2e1f143efc989bb361ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4cf41fd7c6dd4805d01f55f119710d0a54d44fff24fb746a2e1f143efc989bb361ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERS_2014_8", "Checksum": "01a16da1abbc183bbae4686f74973c04"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERS 2014 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 06.02.2015 ERS 2014 8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 06.02.2015 ERS 2014 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung von Verkehrsregeln | Beschwerde bei Übertretungen (395 lit. a StPO)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 02:06:26", "Checksum": "86f53fcd1d663057eb8ac2844d05eea4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 06.02.2015 ERS 2014 8\nRegeste:\nVerletzung von Verkehrsregeln | Beschwerde bei Übertretungen (395 lit. a StPO)\n\n1. a) Gemäss Art. 322 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO\nkönnen die Parteien eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft innert\n10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Beschwerdeinstanz ist gemäss\nArt. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung\n(EGzStPO; BR 350.100) das vom Beschwerdeführer angerufene Kantonsgericht\nvon Graubünden. Die Einstellungsverfügung vom 17. November 2014 wurde am\n19. November 2014 mitgeteilt, womit die 10-tägige Beschwerdefrist mit der\nEingabe vom 25. November 2014 (Poststempel) gewahrt wurde. Insofern sind\nmithin die formellen Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Beschwerde erfüllt.\nZusätzliche Voraussetzung hierfür ist insbesondere, dass der Beschwerdeführer\nzu Beschwerdeerhebung auch legitimiert ist. Dies bedarf einer gesonderten\nPrüfung.\n\nSeite 3 — 9\nb) Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft hatte ein Verfahren\nbetreffend Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33\nlit. f der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) in Verbindung mit Art. 90\nZiff. 1 SVG zum Gegenstand. Da eine Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90\nZiff. 1 SVG mit Busse bedroht ist, ist vorliegend eine Beschwerde in\nZusammenhang mit einem Übertretungstatbestand gemäss Art. 103 ff. StGB zu\nbeurteilen. Nach Art. 395 lit. a StPO beurteilt die Verfahrensleitung Beschwerden\nalleine, wenn ausschliesslich Übertretungen den Gegenstand des Verfahrens\nbilden, womit vorliegend eine einzelrichterliche Verfügung erlassen wird.\n\n2. a) Gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO können Einstellungsverfügungen der\nStaatsanwaltschaft von „den Parteien“ angefochten werden.\n\nb) Parteien sind nach Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person (lit. a.),\ndie Privatklägerschaft (lit. b.) und im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren die\nStaatsanwaltschaft (lit. c.). Andere Verfahrensbeteiligte sind gemäss Art. 105\nAbs. 1 StPO insbesondere die geschädigte Person (lit. a.), die Person, die\nAnzeige erstattet hat (lit. b.) und die Auskunftsperson (lit. d.). Werden diese\nVerfahrensbeteiligten in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen\ngemäss Art. 105 Abs. 2 StPO die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen\nVerfahrensrechte einer Partei zu. Art. 115 StPO bestimmt sodann, dass als\ngeschädigte Person die Person gilt, die durch die Straftat in ihren Rechten\nunmittelbar verletzt worden ist (Abs. 1), wobei die zur Stellung eines Strafantrags\nberechtigte Person in jedem Fall als geschädigte Person gilt (Abs. 2). Als\nPrivatklägerschaft gilt nach Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die\nausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu\nbeteiligen. Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2\nStPO). Vom Strafantrag ist die Strafanzeige zu unterscheiden, welche nur eine\nWissenserklärung ist. Ist jedoch eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann gemäss\nArt. 30 Abs. 1 StGB jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung\ndes Täters verlangen.\n\nc) Im Gegensatz zum engen Wortlaut des Art. 322 Abs. 2 StPO sind mit den\n„Parteien“ nicht nur die Parteien gemäss Art. 104 StPO gemeint, sondern auch die\nanderen Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 Abs. 1 StPO, sofern sie ein rechtlich\ngeschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides haben,\nd.h. soweit sie durch die Einstellungsverfügung beschwert sind. Eine geschädigte\nPerson ist jedoch nur legitimiert, eine staatsanwaltschaftliche\nEinstellungsverfügung anzufechten, sofern sie sich bis zum Abschluss des\n\nSeite 4 — 9\nVorverfahrens als Privatkläger nach Art. 118 ff. StPO konstituiert hat. Aufgrund\ndes Anspruchs auf rechtliches Gehör gilt dies jedoch nicht, wenn die geschädigte\nPerson noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu\näussern, d.h. wenn bspw. bereits zu Beginn des Vorverfahrens eine Einstellung\nergeht (vgl. Rolf Grädel/Matthias Heiniger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.],\nBasler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014,\nN 6 zu Art. 322 StPO; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung,\n2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 6 zu Art. 322 StPO).\n\n"}