{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2015-02-06", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERS-2014-8_2015-02-06.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERS_2014_8_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4cf41fd7c6dd4805d01f55f119710d0a54d44fff24fb746a2e1f143efc989bb361ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4cf41fd7c6dd4805d01f55f119710d0a54d44fff24fb746a2e1f143efc989bb361ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERS_2014_8", "Checksum": "01a16da1abbc183bbae4686f74973c04"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERS 2014 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 06.02.2015 ERS 2014 8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 06.02.2015 ERS 2014 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung von Verkehrsregeln | Beschwerde bei Übertretungen (395 lit. a StPO)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 02:06:26", "Checksum": "86f53fcd1d663057eb8ac2844d05eea4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 06.02.2015 ERS 2014 8\nRegeste:\nVerletzung von Verkehrsregeln | Beschwerde bei Übertretungen (395 lit. a StPO)\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n\nRef.: Chur, 6. Februar 2015 Schriftlich mitgeteilt am:\nERS 14 8 9. Februar 2015\n\nVerfügung\nEinzelrichter in Strafsachen\n\nVorsitz Pritzi\nAktuarin ad hoc Seres\n\nIn der strafrechtlichen Beschwerde\n\ndes X._____, Beschwerdeführer,\n\ngegen\n\ndie Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft von Graubünden vom 17.\nNovember 2014, mitgeteilt am 19. November 2014, in Sachen Y._____,\nBeschwerdegegner,\n\nbetreffend Verletzung von Verkehrsregeln,\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Am 3. Oktober 2014 um 06:00 Uhr lenkte Y._____ den Lieferwagen\nMercedes-Benz 316 CDI, _____, in O.1_____ von der _____strasse über die\n_____gasse und den _____platz bis zur _____gasse, wo er sein Fahrzeug auf der\nHöhe des Hauses Nr. 4 anhielt. Alsdann entlud er sein Fahrzeug während\nca. 10 Minuten und belieferte die Papeterie A._____ mit Papier. Um 06:03 Uhr\nmeldete sich X._____ telefonisch bei der Einsatzzentrale der Stadtpolizei\nO.1_____ und beschwerte sich darüber, dass der Lieferwagen von Y._____\nangeblich trotz Nachtfahrverbot in die Altstadt gefahren sei und durch das Beladen\nund Entladen von Material Lärm verursache. Daraufhin begab sich eine\nPolizeipatrouille an die _____gasse, wo die Polizisten den Lieferwagen _____\nantrafen. Die Polizisten befragten Y._____ zum Sachverhalt und liessen sich die\nAltstadt- und Nachtfahrbewilligung zeigen. Später erschien auch X._____ vor Ort\nund äusserte sich zum Geschehen. Am 8. Oktober 2014 respektive am\n23. Oktober 2014 wurden X._____ bzw. Y._____ von der Stadtpolizei O.1_____\nals Beschuldigter bzw. Auskunftsperson einvernommen.\n\nB. Mit Verfügung vom 17. November 2014, mitgeteilt am 19. November 2014,\nstellte die Staatsanwaltschaft das gegen Y._____ wegen Verletzung der\nVerkehrsregeln gemäss Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. f VRV in Verbindung\nmit Art. 90 Ziff. 1 SVG eröffnete Strafverfahren ein. Begründet wurde die\nEinstellungsverfügung damit, dass Y._____ das Fahrverbot (infolge Besitzes einer\nAltstadt- und Nachtfahrbewilligung) nicht missachtet habe. Im Übrigen stünden\nsich die Aussagen von Y._____ und X._____ gegenüber, wobei nicht gesagt\nwerden könne, welche Aussage glaubwürdiger erscheine. Da auch keine weiteren\nReklamationen wegen Ruhestörung bei der Polizei eingegangen seien, könne der\nNachweis, dass Y._____ unnötigen Lärm verursacht habe, nicht erbracht werden.\n\nC. Gegen diese Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft erhob X._____\nmit Eingabe vom 25. November 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht von\nGraubünden. Er führte aus, die Verletzung der Verkehrsregeln und die\nNachtruhestörungen seien weiter gegangen, obwohl er bereits vor wenigen\nMonaten eine Anzeige gemacht habe. Die Anlieferungen würden zwar nicht mehr\nso früh stattfinden wie vorher, jedoch immer noch ab ca. 05:30 Uhr. Zur Altstadtund Nachtfahrbewilligung machte er geltend, der Chauffeur der Firma B._____\naus O.2_____ liefere sehr häufig an die _____gasse in O.1_____. Er könne nicht\nakzeptieren, dass eine auswärtige Firma eine spezielle Nachtfahrbewilligung auf\nDauer besitze. Seines Erachtens seien spezielle Nachtfahrbewilligungen für\n\nSeite 2 — 9\nEinzelfälle und Anwohner, nicht jedoch für Lieferanten vorgesehen. Die regulären\nAnlieferungszeiten in der Altstadt von O.1_____ seien zudem vor kurzem von\n07:00 Uhr auf 06:30 vorverschoben worden. Hinsichtlich der Nachtruhestörungen\nführte er aus, der Chauffeur würde ihn und seine Ehefrau oft durch das Aus- und\nEinladen sowie das Her- und Wegfahren wecken, auch wenn dieser angebe, sich\nleise verhalten zu haben. Er erhebe diese Beschwerde, da er feststelle, dass\ndiese beanstandeten Lieferungen weitergehen würden und er befürchte, dass\ndurch die Einstellungsverfügung der Lieferant weiterhin zu Unzeit stören dürfe. Er\nerachte regelmässige Anlieferungen vor 06:30 Uhr als nicht zulässig. X._____\nbeantragte somit sinngemäss die Aufhebung der Einstellungsverfügung vom\n17. November 2014 und eine Verurteilung von Y._____ wegen Verletzung der\nVerkehrsregeln gemäss Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. f VRV in Verbindung\nmit Art. 90 Ziff. 1 SVG.\n\nD. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte in ihrer Stellungnahme zur\nBeschwerde vom 2. Dezember 2014, mit Hinweis auf die Akten, die angefochtene\nEinstellungsverfügung und PKG 2011 Nr. 12, es sei auf die Beschwerde nicht\neinzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen.\n\nE. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und in der\nangefochtenen Einstellungsverfügung wird – soweit erforderlich – in den\nnachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n"}