– dass die Kosten in Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühr in Strafsachen (VGS; BR 350.210) auf CHF 1'000.-- festgelegt werden, – dass der Vorsitzende der II. Strafkammer gemäss Art. 395 lit. a StPO in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet, Seite 8 — 9 erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'000.-- gehen zu Lasten von X._____.