– dass sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, dass er zumindest fahrlässig gehandelt hat, – dass er mit seinen Vorbringen nicht glaubhaft machen konnte, dass ihn an der Säumnis kein Verschulden trifft, – dass ihm daher keine Wiederherstellung der Einsprachefrist gemäss Art. 94 StPO gewährt werden kann, – dass demnach die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, – dass der unterliegende Beschwerdeführer nach Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Rechtmittelverfahrens zu tragen hat,