– dass im Übrigen die Vorinstanz in der angefochtenen Abschreibungsverfügung in nachvollziehbarer Weise und zu Recht dargelegt hat, dass eine solche gar nicht möglich ist, da es sich bei der 10-tägigen Einsprachefrist um eine gesetzliche, nicht erstreckbare Frist handle, – dass es dem Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben offenbar möglich war, innert Frist telefonisch auf den angefochten Strafbefehl zu reagieren, Seite 7 — 9 – dass ihm unter diesen Umständen auch hätte zugemutet werden können, einen Dritten mit der Wahrnehmung seiner Interessen innert Frist zu beauftragen,