– dass der Beschwerdeführer sein Versäumnis in der Einsprache vom 3. August 2014 damit begründet, dass ihm die Einsprachefrist telefonisch verlängert worden sei, – dass er in der Beschwerdeschrift ausführt, er habe telefonisch um eine Verlängerung der Einsprachefrist ersucht und dabei die Auskunft erhalten, sein Gesuch um Fristverlängerung werde weitergeleitet, – dass den Akten und insbesondere auch der Stellungnahme der Vorinstanz eine tatsächlich erteilte Fristverlängerung durch dieselbe nicht zu entnehmen ist,