– dass im vorliegenden Fall ein gutheissender Beschwerdeentscheid dazu führen würde, dass die bereits eingetretene Rechtskraft des Strafbefehls vom 4. Juli 2014 aufgehoben würde und die Staatsanwaltschaft sich mit der als rechtzeitig erfolgt geltenden Eingabe vom 3. August 2014 materiell auseinanderzusetzen hätte, – dass, dadurch, dass der Strafbefehl in Ermangelung einer rechtzeitigen Einsprache in Rechtskraft erwächst (Art. 354 Abs. 3 StPO), bei Versäumnis der Einsprachefrist durch die beschuldigte Person stets ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust vorliegt (vgl. dazu Daphinoff, a.a.O., S. 703 f.),