– dass, sofern − wie im vorliegenden Fall mit Fax-Schreiben vom 3. August 2014 − die Einsprache gleichzeitig mit dem Gesuch um Wiederherstellung bei der Staatsanwaltschaft eingereicht wurde, sich eine neuerliche Einspracheerhebung erübrigt und das Verfahren fortgesetzt wird, "wie wenn die fragliche Verfahrenshandlung rechtzeitig vorgenommen worden wäre" (vgl. Daphinoff, a.a.O., S. 707 f. mit Verweis auf Riedo, a.a.O., N 69 zu Art. 94 StPO; Brüschweiler, a.a.O., N 1 zu Art. 94 StPO),