– dass mit anderen Worten jedes Verschulden, d.h. schon bloss leichte Fahrlässigkeit, die Wiederherstellung der versäumten Frist ausschliesst (vgl. zum Ganzen Daniela Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N 2 zu Art. 94 StPO mit weiteren Hinweisen), – dass, wenn ein Wiederherstellungsgesuch gutgeheissen und innert Frist Einsprache erhoben wird, die Säumnisfolgen für die gesuchstellende Partei Seite 6 — 9 dahinfallen und die bereits eingetretene Rechtskraft des Strafbefehls aufgehoben wird,