– dass der Betroffene des Weiteren glaubhaft machen muss, dass ihn an der Säumnis kein Verschulden trifft, d.h. dass es ihm aus objektiven oder subjektiven Gründen unmöglich war, die Frist zu wahren (vgl. dazu Riedo, a.a.O., N 17 f. und 32 ff. zu Art. 94 StPO), – dass gemäss dem Willen des Gesetzgebers eine Wiederherstellung − im Interesse eines geordneten Rechtsgangs, der Verfahrensdisziplin und der Rechtssicherheit − nur bei gänzlich fehlendem Verschulden gewährt werden kann,